Fristlose Kündigung wegen Telefonanrufen bei kostenpflichtiger Gewinnspielhotline: LAG Düsseldorf vom 16.09.2015 – 12 Sa 630/15

Das Benutzen der betrieblichen Telefonanlage zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Gewinnspiel stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. Eine fristlose Kündigung kann damit allerdings nicht gerechtfertigt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung des Telefons grundsätzlich gestattet ist und eine weitergehende Regelung über den Nutzungsumfang nicht besteht.

Der Fall

Der Arbeitgeber gestattete seinen Arbeitnehmern die Nutzung des  betrieblichen Telefons für private Gespräche, ohne die Kosten hierfür tragen zu müssen. Eine Regelung über den Umfang der erlaubten Privatgespräche wurde nicht getroffen. Eine Arbeitnehmerin rief während ihren Arbeitspausen mehrmals bei einem kostenpflichtigen Gewinnspiel an. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht kam im Kündigungsschutzverfahren zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der klagenden Arbeitnehmerin zwar eine Pflichtverletzung darstelle, allerdings keine fristlose Kündigung rechtfertige. Die Tatsache, dass den Arbeitnehmer die Privatnutzung der Telefonanlage grundsätzlich gestattet sei und eine Regelung über deren Umfang seitens des Arbeitgebers nicht getroffen wurde, mindere den Verschuldensvorwurf der Klägerin erheblich.

Was Sie wissen sollten

Ein Arbeitsverhältnis kann nur dann fristlos gekündigt werden, wenn ein sog. „wichtiger Grund“ vorliegt. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass es dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen. Wann ein solcher Grund gegeben ist, ist schlussendlich immer eine Frage des Einzelfalls. Bei der Entscheidung des LAG Düsseldorf kam es nach Auffassung der Richter maßgeblich darauf an, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung des Telefons nicht näher geregelt und damit die Nutzung weitestgehend seinen Arbeitnehmern überlassen hat. Auch wenn sich diese denken können, dass die Erlaubnis nicht die Inanspruchnahme kostenpflichtiger Rufnummern beinhaltet, wird der Verschuldensgrad durch die pauschale Nutzungsregelung dennoch ganz erheblich gemildert, sodass eine fristlose Kündigung ausscheidet. Ob die Kündigung möglicherweise als ordentliche Kündigung hätte wirken können, war vom LAG Düsseldorf leider nicht zu entscheiden, da diese Frage zwischen den Parteien nicht (mehr) streitig war.

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