Leasingraten für ein Dienstrad bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers: ArbG Aachen vom 02.09.2023 – 8 Ca 2199/22

Der Arbeitnehmer muss die Leasingraten für ein im Wege der Entgeltumwandlung finanziertes Dienstrad selbst zahlen, wenn er länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist.

Der Fall

Die Arbeitgeberin hat für den Arbeitnehmer ein Fahrrad zu dessen Nutzung geleast (JobRad). Die Leasingraten wurden dem Arbeitnehmer vom monatlichen Gehalt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte die Arbeitgeberin die Leasingraten weiter, der Arbeitnehmer erstattete die Raten aber nicht. Nachdem der Arbeitnehmer nach seiner Gesundung wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten vom nächsten Gehalt des Arbeitnehmers ab. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Arbeitsentgelts.

 

Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen.

 

Was Sie wissen müssen

Das Dienstrad des Arbeitnehmers wurde vorliegend im Wege der Entgeltumwandlung finanziert. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet und stattdessen ein Leasingrad bekommen hat. Die Leasingraten zahlt dabei der Arbeitgeber direkt an die Leasinggesellschaft. Der Arbeitnehmer „erstattet“ die Leasingraten durch Abzug vom Gehalt. Erhält der Arbeitnehmer kein Gehalt mehr (z.B. aufgrund Krankheit während des Krankengeldbezugs) werden die Leasingraten weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt. Ein Einbehalt vom Gehalt des Arbeitnehmers ist zunächst nicht möglich, weil dieser während des Krankengeldbezugs kein Gehalt erhält. Der Arbeitgeber hat nach Auffassung des Arbeitsgericht Aachen aber dennoch einen Erstattungsanspruch, den er dadurch realisieren kann, dass er die Leasingraten vom Gehalt des Arbeitnehmers abzieht, sobald dieser wieder arbeitsfähig ist.

Das Urteil ist jedoch nur auf Fälle anwendbar, in denen das JobRad im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wurde. Teilweise erhält der Mitarbeiter das Dienstrad aber auch zusätzlich zum Gehalt (quasi als bzw. anstatt einer Gehaltserhöhung). Auf solche Fälle ist das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen nicht übertragbar, da eine völlig andere Interessenlage gegeben ist.

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